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Gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz für Ihre Einrichtung? Meistens nicht.

Zuletzt geprüft: 08/2026 · Jannik Noe

Das BFSG gilt seit dem 28. Juni 2025. Seitdem kursieren Schreiben, die Pflegeeinrichtungen eine Pflicht ankündigen und Bußgelder nennen.

Für die meisten Pflegeeinrichtungen besteht diese Pflicht nicht. Sie hängt an einer Frage: Kommt über Ihre Website ein Vertrag zustande? Bei einer Informationsseite mit Kontaktformular und Stellenanzeigen lautet die Antwort nein.

Unten steht, woran Sie das selbst erkennen, in welchen drei Fällen es doch gilt und was für kommunale Träger anders ist. Und warum wir Ihnen trotzdem raten, Ihre Seite bedienbar zu machen — wegen Ihrer Leserinnen und Leser, nicht wegen des Gesetzes.

Diese Seite gibt den Stand unserer eigenen Prüfung im August 2026 wieder und ist keine Rechtsberatung. Zu der Frage, wann eine Website unter das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz fällt, gibt es bisher keine Rechtsprechung. Wir prüfen nicht, ob das Gesetz für Ihr Haus gilt — das können nur Sie oder Ihre Rechtsberatung entscheiden. Was Ihre Website technisch tut, sagen wir Ihnen gern.

Woran hängt die Pflicht?

In erster Linie an einem Merkmal: ob über die Website ein Vertrag mit Verbraucherinnen und Verbrauchern zustande kommt.

Für eine Pflegeeinrichtung ist von den Dienstleistungen des Gesetzes praktisch nur eine Kategorie relevant — Angebote, bei denen am Ende ein Vertragsabschluss steht. Ein Online-Shop erfüllt das. Eine Buchung, die einen Platz verbindlich reserviert, auch. Eine Seite, die informiert und zum Anruf einlädt, nicht.

Gilt das BFSG für Ihre Website?

Was Ihre Website tutVom BFSG erfasst?
Online-Shop oder kostenpflichtige Anmeldung Ja
Verbindliche Buchung eines Platzes oder Termins Ja
Kostenpflichtiger Zugang, der online gebucht wird Ja
Informationsseite mit Texten, Anfahrt, Leistungen, Preisliste Nein
Kontaktformular, über das nur eine Anfrage ausgelöst wird Nein
Newsletter-Anmeldung Nein
Stellenanzeigen und Bewerbungsformular Nein
Website einer öffentlichen Stelle — Zweckverband, Eigenbetrieb, kommunale Anstalt Nicht das BFSG, sondern BITV 2.0

Stand 08/2026, unsere eigene rechtliche Einordnung. Höchstrichterlich geklärt ist die Frage nicht — bei Formularen, mit denen bereits eine kostenpflichtige Leistung ausgewählt oder zugesagt wird, ist die Einordnung umstritten.

Wenn auf Ihre Website nur die Nein-Zeilen zutreffen, spricht alles dafür, dass das Gesetz für sie nicht gilt.

Brauchen wir eine Barrierefreiheitserklärung?

Wenn das BFSG für Sie nicht gilt: nein. Dann besteht keine Pflicht, eine Barrierefreiheitserklärung zu veröffentlichen.

Zwei Unterscheidungen dazu, weil die Begriffe oft durcheinandergehen. Das BFSG verlangt von denen, die es erfasst, Informationen zur Barrierefreiheit. Die Erklärung zur Barrierefreiheit ist etwas anderes — sie stammt aus dem Recht für öffentliche Stellen und wird dort ausdrücklich verlangt, zusammen mit einem Weg, Barrieren zu melden.

Wir liefern eine Erklärung mit, wenn Sie eine wollen. Ob Sie eine brauchen, hängt von den Kriterien oben ab — entscheiden müssen Sie es.

Gibt es eine Ausnahme für kleine Dienste?

Ja, und sie ist der Vollständigkeit halber hier, obwohl sie meistens gar nicht gebraucht wird: Kleinstunternehmen sind von den Dienstleistungspflichten ausgenommen. Zwei Bedingungen, die zusammen gelten müssen:

  • weniger als zehn Beschäftigte, und
  • höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme

Für die meisten Pflegeheime trifft die Ausnahme nicht zu, für kleine ambulante Dienste und Tagespflegen schon. Ob bei einem Träger mit mehreren Einrichtungen der Träger oder die einzelne Einrichtung zählt, ist eine Frage für Ihre Rechtsberatung — wir beantworten sie nicht.

Zählt unser Bewerbungsformular als Vertrag?

Nein. Über ein Bewerbungsformular kommt kein Vertrag zustande — es ist eine Anfrage, kein Abschluss. Ihr Haus tritt dabei als Arbeitgeber auf, nicht als Anbieter einer Dienstleistung. Ein Bewerbungsformular löst die Pflicht deshalb nicht aus, so umfangreich es auch sein mag.

Das ist die Stelle, an der viele Schreiben ungenau werden. Für Pflegeeinrichtungen ist das Bewerbungsformular in der Regel die einzige Funktion, die überhaupt nach einem Vertragsabschluss aussieht.

Und das Kontaktformular?

Auch nein, solange darüber kein Vertrag geschlossen wird. Eine Anfrage ist eine Anfrage. Zum Vertrag wird es erst, wenn Sie über das Formular verbindlich etwas zusagen, das Geld kostet.

Wann gilt es doch?

Drei Fälle, und sie sind konkret:

  1. Sie verkaufen etwas über die Website. Essen auf Rädern mit Online-Bestellung, Hausnotruf mit Online-Abschluss, ein Kurs mit Anmeldung und Bezahlung, ein Fördervereinsbeitritt, der online zustande kommt.
  2. Sie lassen online verbindlich buchen. Kurzzeit- oder Tagespflegeplätze, Beratungstermine mit Zusage. Der Unterschied zur Anfrage: Am Ende steht eine Zusage, nicht ein Rückruf.
  3. Sie betreiben ein Angehörigenportal mit vertraglicher Grundlage. Ein Bereich, in dem Angehörige nur Informationen einsehen: nein. Ein Bereich, über den Leistungen zugebucht oder abgerechnet werden: ja.

Ein Hinweis in eigener Sache: Wenn Sie die enthaltene Online-Terminbuchung nutzen und darüber verbindlich Termine vergeben lassen, kann Ihre Website dadurch erstmals unter das Gesetz fallen. Wir bauen das Modul deshalb barrierefrei nach den Anforderungen des Gesetzes. Wir sagen es Ihnen vorher, nicht hinterher.

Welcher Träger fällt worunter?

Freie und kirchliche Träger — Diakonie, Caritas, eingetragene Vereine, gemeinnützige GmbHs, Stiftungen — sind keine öffentlichen Stellen. Für sie gilt die Tabelle oben, nicht die BITV 2.0. Das ist die größte Trägergruppe in der Pflege, und sie steht damit in derselben Lage wie private Träger.

Eine öffentliche Stelle ist Ihr Haus dagegen dann, wenn es zu einem Zweckverband, einem Eigenbetrieb oder einer kommunalen Anstalt gehört. Dann richtet sich Ihre Website nicht nach dem BFSG. Maßgeblich ist das Landesbehindertengleichstellungsgesetz Ihres Landes; inhaltlich gelten die Anforderungen der BITV 2.0. Sie verlangt ausdrücklich eine Erklärung zur Barrierefreiheit und einen Weg, Barrieren zu melden.

In Schleswig-Holstein gibt es dafür eine Beschwerdestelle beim Landtag, in Hamburg die Schlichtungsstelle nach dem Hamburgischen Behindertengleichstellungsgesetz — angesiedelt bei der Öffentlichen Rechtsauskunft- und Vergleichsstelle. Das Verfahren ist kostenlos, und Sie brauchen dafür keinen Anwalt.

Bei einer kommunalen Pflege-GmbH ist es nicht eindeutig — sie ist nur dann eine öffentliche Stelle, wenn sie überwiegend öffentlich finanziert oder beaufsichtigt wird. Das ist ein Fall für Ihre Rechtsberatung.

Hamburger Schlichtungsstelle nach dem HmbBGG

Sie sind nicht verpflichtet. Lohnt es sich trotzdem?

Ja — aus einem Grund, der mit dem Gesetz nichts zu tun hat.

Ihre Besucher sind meist Töchter und Söhne zwischen 50 und 65. Sie lesen oft abends und oft mit dem Handy. Ein Teil Ihrer Bewohnerinnen und Bewohner liest mit. Über die Hälfte der Pflegebedürftigen in Deutschland ist 80 Jahre oder älter — das ist die Leserschaft, für die Ihre Seite funktionieren muss, wenn ein Pflegefall eintritt.

Drei Beispiele aus Seiten, die wir geprüft haben:

  • Die Schrift lässt sich nicht vergrößern. Wer sie nicht lesen kann, ruft nicht an. Er ruft woanders an.
  • Die Rufnummer steht als Text, nicht als Telefonlink. Auf dem Handy heißt das: abschreiben, Tippfehler, Abbruch.
  • Die Rufnummer steht erst ganz unten. Nach mehreren Bildschirmlängen sucht niemand mehr, der gerade eine Diagnose bekommen hat.

Jeder dieser Punkte kostet einen Anruf. Ein Anruf, der nicht kommt, taucht in keiner Statistik auf — deshalb fällt er niemandem auf.

Gilt das auch für unsere eigene Referenz?

Ja. Auch die Referenz, die wir auf der Startseite zeigen, erfüllt nicht alle Prüfpunkte — so hat es das Haus nach eigener Prüfung entschieden, und wir haben unsere Einordnung dazugesagt. Wir bauen, was das Haus entscheidet. Was wir nicht tun: unsere eigene Referenz vom Ergebnis ausnehmen.

Wie prüfen Sie Ihre Website selbst auf Barrierefreiheit?

Öffnen Sie Ihre Startseite auf dem Handy und probieren Sie vier Dinge: Lässt sich die Schrift vergrößern? Können Sie die Rufnummer antippen und direkt wählen? Wie weit müssen Sie scrollen, bis Sie sie finden? Und stimmt das Datum des letzten Beitrags noch?

Wenn Ihnen dabei etwas auffällt, ist das kein Rechtsproblem. Es ist ein Anruf, der nicht zustande kommt.

Und wenn Sie das nicht selbst machen wollen?

Dann machen wir es. Wir bauen und betreuen Websites für Pflegedienste, Pflegeheime und Tagespflegen, deutschlandweit. Wir bauen nach den Kriterien der WCAG 2.1 auf Stufe AA, soweit sich das ohne förmlichen Prüfbericht zusagen lässt. Eine Konformitätserklärung ist das nicht: Vor Vertragsschluss sagen wir Ihnen, welche Punkte wir nicht vollständig erfüllen.

149 € im Monat statt 249 €, bei Abschluss bis zum 31. Dezember 2026 dauerhaft. Keine Einmalzahlung, keine Setup-Gebühr. Mindestlaufzeit 12 Monate ab Vertragsbeginn, danach jederzeit zum Monatsende kündbar, mit drei Monaten Frist. Auf Wunsch 24 Monate: dann jede Rate 5 % günstiger und der Preis zwei Jahre fest. Bis zum Livegang können Sie jederzeit zum Monatsende aussteigen.

Alle Pakete mit Jahressummen netto und brutto stehen offen auf der Startseite.

Unser Angebot richtet sich an Einrichtungen und Träger, nicht an Verbraucher.

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