Zum Inhalt springen

Muss die Adresse des Medizinprodukte-Beauftragten auf Ihre Website? Ab 21 Beschäftigten: ja.

Zuletzt geprüft: 08/2026 · Jannik Noe

Die Medizinprodukte-Betreiberverordnung nennt Pflegeeinrichtungen ausdrücklich — und sie nennt die Internetseite als Ort der Bekanntmachung.

Hat Ihre Einrichtung regelmäßig mehr als 20 Beschäftigte, verlangt § 6 der Medizinprodukte-Betreiberverordnung einen Beauftragten für Medizinproduktesicherheit. Und sie verlangt, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse dieses Beauftragten bekannt gemacht ist — auf der Internetseite der Einrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise.

Unten steht der Wortlaut, woran Sie erkennen, ob die Schwelle Sie trifft, warum die Adresse des Pflegedienstleiters dafür nicht genügt — und was wir auf neun Heimseiten aus Hamburg und Schleswig-Holstein tatsächlich gefunden haben.

Das ist keine Rechtsberatung. Wir sind eine Internetagentur, keine Anwaltskanzlei. Diese Seite gibt den Wortlaut der Medizinprodukte-Betreiberverordnung wieder, wie wir ihn im August 2026 nachgelesen haben, und ersetzt keine Prüfung Ihres Einzelfalls. Ob die genannte Schwelle für Ihre Einrichtung gilt, können nur Sie oder Ihre Rechtsberatung beurteilen. Die Angaben auf Ihrer Website verantworten Sie.

Ab wann gilt das?

Ab „regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten“ — also ab dem 21. Kopf, nicht ab 50 wie beim Hinweisgeberschutz.

Die Verordnung gilt für Gesundheitseinrichtungen. Der Begriff ist weiter, als er klingt: § 2 der Verordnung zählt Rehabilitations- und Pflegeeinrichtungen ausdrücklich dazu, sofern dort Produkte durch Pflegeberufe betrieben oder benutzt werden. Pflegebetten, Lifter, Absauggeräte, Blutzuckermessgeräte und Infusionspumpen sind solche Produkte.

Für ein stationäres Haus ist die Schwelle damit praktisch immer überschritten. Bei ambulanten Diensten und Tagespflegen kommt es auf den Einzelfall an. Wie die Verordnung „Beschäftigte“ zählt — nach Köpfen oder nach Stellen —, sagt sie nicht ausdrücklich; wir legen es hier nicht aus.

Betreibt ein Träger mehrere Einrichtungen, verlangt die Verordnung für jede einzelne mit mehr als 20 Beschäftigten einen eigenen Beauftragten.

Erfüllt Ihre Seite die Angabe nach § 6 MPBetreibV?

Was auf Ihrer Website stehtErfüllt die Angabe?
Eine Funktionsadresse auf einer eigenen Seite, im Fuß verlinkt Ja
Dieselbe Adresse im Impressum Ja
Die persönliche Adresse des Beauftragten Nein
Nur sein Name, ohne Adresse Nein
Die allgemeine Info-Adresse des Hauses Nein
Ein Aushang im Haus, nichts auf der Website Möglich, aber unauffindbar
Gar nichts, bei mehr als 20 Beschäftigten Nein

Stand: 08/2026. Die Einordnung gibt den Wortlaut der Verordnung wieder; ob die Schwelle für Ihre Einrichtung greift, entscheiden Sie.

Was verlangt die Verordnung genau?

Zwei Sätze, und der zweite ist der, der die Website betrifft.

Gesundheitseinrichtungen mit regelmäßig mehr als 20 Beschäftigten haben sicherzustellen, dass eine sachkundige und zuverlässige Person mit medizinischer, naturwissenschaftlicher, pflegerischer, pharmazeutischer oder technischer Ausbildung als Beauftragter für Medizinproduktesicherheit bestimmt ist.

§ 6 Absatz 1 Satz 1 MPBetreibV

Der Betreiber einer Gesundheitseinrichtung hat sicherzustellen, dass eine Funktions-E-Mail-Adresse des Beauftragten für Medizinproduktesicherheit auf der Internetseite der Gesundheitseinrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise bekannt gemacht ist.

§ 6 Absatz 4 MPBetreibV

Der Beauftragte ist die Kontaktperson für Behörden, Hersteller und Vertreiber, wenn es um Risiken im Zusammenhang mit Medizinprodukten geht. Über ihn laufen die Melde- und Mitwirkungspflichten der Einrichtung, und er koordiniert Sicherheitskorrekturmaßnahmen im Feld — etwa einen Rückruf des Herstellers.

Fehlt die Bekanntmachung, führt § 19 Nummer 2 der Verordnung das ausdrücklich als Ordnungswidrigkeit auf — als eigenen Punkt, neben der fehlenden Bestellung des Beauftragten unter Nummer 1.

Reicht die persönliche Adresse des Beauftragten?

Nach dem Wortlaut nicht. Die Verordnung nennt eine Funktions-E-Mail-Adresse — eine Adresse, die an der Aufgabe hängt und nicht an der Person.

Der Unterschied wird an dem Tag wichtig, an dem er weh tut: Der Beauftragte wechselt, geht in Rente oder ist im Urlaub, und ein Hersteller will eine Sicherheitsmitteilung zustellen. Eine Adresse auf einen Namen bricht in diesem Moment. Eine Adresse auf die Funktion wird umgehängt, und niemand außerhalb des Hauses merkt es.

  • Trägt die Aufgabe im Namen: medizinproduktesicherheit@ihr-haus.de, mps@ihr-haus.de, medizinprodukte@ihr-haus.de
  • Trägt sie nicht: die persönliche Adresse des Beauftragten, das allgemeine info@ oder eine Adresse bei einem externen Dienstleister

Reicht ein Aushang im Haus statt der Website?

Dem Wortlaut nach ja. Die Verordnung lässt „die Internetseite der Gesundheitseinrichtung oder in sonstiger geeigneter Weise“ zu — die Website ist der genannte Regelweg, nicht der einzige.

Das heißt aber auch: Wer die Adresse nur im Haus aushängt, hat sie für die Adressaten der Vorschrift schwer auffindbar gemacht. Gemeint sind Behörden, Hersteller und Vertreiber — Stellen, die nicht im Haus stehen, sondern suchen. Ein Hersteller mit einer Sicherheitsmitteilung sucht auf der Website.

Auf der Website ist sie bekannt gemacht. Im Aushang ist sie vorhanden.

Wie viele Einrichtungen haben die Angabe wirklich?

Wir haben im August 2026 zwölf Pflegeheime aus Hamburg und Schleswig-Holstein geprüft. Neun waren auswertbar. Sechs davon führen die Angabe nicht.

Zwölf Heimseiten, geprüft am 26.08.2026

keine Erwähnung
6 von 9
Funktionsadresse, sauber
2 von 9
nur eine persönliche Adresse
1 von 9
nicht auswertbar
3 von 12 — die Seite antwortete nicht

Geprüft wurden Startseite, Impressum und die von dort verlinkten Seiten. Wo wir nichts gefunden haben, haben wir bei drei Häusern von Hand nachgesehen, ob das Impressum überhaupt erreichbar war — sonst wäre „nicht gefunden“ nicht von „nicht gesucht“ zu unterscheiden.

Neun auswertbare Seiten sind eine kleine Stichprobe. Sie zeigt eine Größenordnung, keine Quote — und die beiden Häuser mit sauberer Angabe gehören demselben Träger.

Wie bringen Sie die Angabe auf Ihre Website?

Postfach anlegen

Eine Adresse, die die Aufgabe im Namen trägt, und ein Postfach, in das jemand hineinsieht. Eine Weiterleitung auf das Postfach des Beauftragten genügt.

Eine eigene Seite dafür

Adresse, Name und Funktion des Beauftragten, ein Satz dazu, wofür die Adresse da ist, und ein Stand-Datum. Eine eigene Seite statt einer Zeile im Impressum: Wer sie sucht, sucht sie unter ihrem Namen.

Im Fuß verlinken

Auf jeder Seite. Eine Seite, auf die nichts zeigt, ist vorhanden und nicht bekannt gemacht.

Beim Wechsel umhängen

Wechselt der Beauftragte, ändert sich das Postfach dahinter — die Adresse auf der Seite bleibt. Genau dafür ist es eine Funktionsadresse.

Zeitaufwand, wenn Postfach und Name feststehen: eine halbe Stunde. Der Teil, der länger dauert, ist die Entscheidung im Haus, wer der Beauftragte ist — und die kann Ihnen niemand von außen abnehmen.

Und wenn Sie das nicht selbst einbauen wollen?

Bei Websites in unserer Pflege gehört die Seite zur Leistung, in jedem Paket — Sie nennen uns die Funktionsadresse und den Namen, wir bauen sie ein und verlinken sie im Fuß. Wir prüfen dabei eine einzige Sache und sagen Ihnen das Ergebnis: ob die Adresse eine Funktionsadresse ist. Ob die Schwelle von 20 Beschäftigten für Ihr Haus greift und wer der Beauftragte ist, entscheiden Sie.

Gespräch vereinbarenWas eine Website für einen Pflegedienst kostetGilt das BFSG für Ihre Einrichtung?

Erstgespräch

20 Minuten, danach wissen Sie, woran Sie sind

Wir sehen uns Ihre heutige Seite gemeinsam an: was daran gut ist, was wir ändern würden und welches Paket passt. Die Preise kennen Sie schon.

Rückruf anfordern

0176 45152798 · Mo–Fr

Welches Paket passt?

Welches Paket passt?